Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung

Die Parteien prüfen derzeit die Möglichkeit einer Zusammenarbeit oder haben eine solche Zusammenarbeit bereits beschlossen („Vorhaben“).

1) Im Rahmen der Gespräche oder der Zusammenarbeit erhalten die Parteien oder erhielten die Parteien bereits vor dem Wirksamkeitszeitpunkt dieser Vereinbarung von der jeweils anderen Partei möglicherweise Informationen, Unterlagen, Konzepte, Know-How, Zeichnungen und andere Materialien, die Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei und andere Informationen in Bezug auf die andere Partei und ihr Geschäft einschließlich Informationen von Kunden und mit den Parteien verbundenen Unternehmen enthalten („Vertrauliche Informationen“), oder werden solche Informationen möglicherweise in der Zukunft erhalten bzw. Einblick haben.

2) Unter „Vertraulichen Informationen“ sind Geschäftsgeheimnisse als auch sonstige vertrauliche Informationen zu verstehen. Gemäß § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die (a) weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und (b) die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und (c) bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Als Vertrauliche Informationen gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend: Zeichnungen, Grafiken, Designs, Pläne, Prozesse und Spezifikationen; Kunden und dahingehende vertragliche Vereinbarungen; Projektergebnisse; die Beschreibung der Projekte; die in Aussicht genommenen Zeitpläne, Ziele und Ideen zur Ausführung der Projekte einschließlich technischer Informationen; Kalkulationsgrundlagen und Ratecard; andere nicht öffentlich verfügbare Informationen, welche die Informierte Partei im Rahmen der Evaluierung oder der Zusammenarbeit erlangt.

3) Ziel des Vertrages ist es die Bedingungen festzulegen, unter denen die „Informierende Partei“ der anderen Partei („Informierte Partei“) solche Vertraulichen Informationen zur Verfügung stellt und wie diese Vertraulichen Informationen von der Informierten Partei, ihren Geschäftsführern, leitenden Angestellten, Mitarbeitern, Unterbeauftragten, Bevollmächtigten, Beratern und verbundenen Unternehmen („Repräsentanten“) zu behandeln sind.

4) Jede Vertragspartei, einschließlich Verbundener Unternehmen, die Vertrauliche Informationen erhält, verpflichtet sich hiermit, alle Informationen, welche direkt oder indirekt von der Informierenden Partei oder Repräsentanten erlangt werden (entweder mündlich oder schriftlich oder in jeder anderen Form), unabhängig davon, ob sie ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind, streng vertraulich zu behandeln und an Dritte nur nach vorheriger schriftlicher Erlaubnis der Informierenden Partei weiterzugeben.

5) Im Sinne dieser Vereinbarung gilt als „Verbundenes Unternehmen“ bezogen auf eine Partei ein Unternehmen, das direkt oder indirekt von dieser Partei kontrolliert wird, diese Partei kontrolliert, mit dieser Partei unter einheitlicher Leitung zusammengefasst ist oder sich mit dieser Partei unter einheitlicher Kontrolle befindet, wobei Kontrolle vermutet wird, wenn mindestens 50 Prozent der Anteile oder Stimmrechte gehalten werden.

6) Die Informierte Partei verpflichtet sich,

a) alle Vertraulichen Informationen geheim zu halten;

b) keine Vertraulichen Informationen für andere Zwecke zu verwenden als für das Vorhaben, für die Gespräche und die Bewertung des Projektes bzw. die Zusammenarbeit;

c) von der Informierenden Partei ergriffene Schutzmaßnahmen nicht zu entfernen oder zu umgehen. Insbesondere ist es der Informierten Partei untersagt, Informationen durch missbräuchliche Nutzung zu erlangen.

d) Vertrauliche Informationen nicht zurückzuentwickeln (Reverse Engineering), zu dekompilieren, zu disassemblieren oder in sonstiger Weise auf deren Zusammensetzung und/oder Herstellung zu untersuchen, sofern dies nicht für das Vorhaben erforderlich ist und die informierende Partei dem zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

e) keine Vertraulichen Informationen gegenüber Dritten offenzulegen, mit Ausnahme jener Repräsentanten, die von ihnen Kenntnis erlangen müssen, um die Gespräche zu führen und/oder das Projekt zu bewerten oder durchzuführen;

f) ihre Repräsentanten vor der Offenlegung über die Vertraulichkeit der Vertraulichen Information in Kenntnis zu setzen;

g) sicherzustellen, dass alle Repräsentanten zur Geheimhaltung verpflichtet sind und diese einhalten;

h) die Verantwortung für die Offenlegung oder Nutzung von Vertraulichen Informationen durch seine Repräsentanten zu übernehmen, die gegen die Bestimmungen dieser Vereinbarung verstoßen; und

i) die andere Partei unverzüglich nach Kenntniserlangung eines tatsächlichen oder drohenden unbefugten Gebrauchs oder einer tatsächlichen oder drohenden unbefugten Offenlegung von Vertraulichen Informationen zu unterrichten und alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die andere Partei dabei zu unterstützen, einen solchen unbefugten Gebrauch oder eine solche unbefugte Offenlegung zu verhindern oder zu beenden.

7) Die Informierte Partei verpflichtet sich, Veröffentlichungen jeglicher Art, z.B. zur Eigenwerbung, unabhängig vom Medium, bezüglich der Zusammenarbeit oder den im Rahmen einer Zusammenarbeit erbrachten Dienstleistungen, einschließlich der Nutzung des Namens/Logos als Referenz, zu unterlassen. Jegliche Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung der Geschäftsführung der Informierenden Partei.

8) Die Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag bestehen nicht, wenn und soweit die betreffenden Informationen nachweislich:

a) allgemein bekannt sind, oder

b) ohne Verschulden einer Partei allgemein bekannt werden, oder

c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden, oder

d) bei dem Partner bereits vorhanden sind, oder

e) unabhängig – ohne Verwendung der Vertraulichen Informationen – entwickelt wurden oder werden;

f) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder aufgrund einer gerichtlichen Anordnung eines zuständigen Gerichts offen gelegt werden müssen unter der Voraussetzung, dass (i) die Informierte Partei die andere Partei von dieser Verpflichtung sofort schriftlich unterrichtet, und (ii) die andere Partei auf ihr Verlangen unterstützt, eine Schutzanordnung oder andere angemessene Abhilfe in diesem Zusammenhang zu erwirken; und (iii) soweit solche Schutzmaßnahmen nicht erlassen wurden, nur jenen Teil der Vertraulichen Informationen offenlegt, die aufgrund der rechtlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen.

9) Vertrauliche Informationen bleiben das Eigentum der Informierenden Partei und keine Bestimmung dieser Vereinbarung ist ausdrücklich oder konkludent als Übertragung eines Rechtes oder als Einräumung einer Lizenz in Bezug auf die Vertraulichen Informationen durch die Informierende Partei an die Informierte Partei zu verstehen. Keine Partei sichert zu oder garantiert, dass die von ihr zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen vollständig oder richtig sind. Die Informierende Partei und ihre Repräsentanten haften nicht, soweit der Gebrauch solcher Vertraulicher Informationen oder anderer Informationen (unabhängig davon ob diese Vereinbarung den Gebrauch zulässt oder nicht) betroffen ist oder die Informierte Partei auf die Vollständigkeit und Richtigkeit solcher Informationen vertraut.

10) Die Parteien sind sich einig, dass die Offenlegung Vertraulicher Informationen durch die Informierte Partei unter Verstoß gegen diese Vereinbarung bei der Informierenden Partei zu einem Schaden führen kann, den die Informierte Partei erstatten wird, sofern die Informierende Partei den Schaden ausreichend nachweist.

11) Die Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag bleiben für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab Kenntnis der Vertraulichen Informationen bestehen. Soweit für Vertrauliche Informationen (z. B. Geschäftsgeheimnisse) gesetzliche Schutzbestimmungen gelten, verlängert sich die Geheimhaltungspflicht gemäß diesen gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus gilt die zeitliche Begrenzung nicht, soweit geistige Schutzrechte oder personenbezogene Daten betroffen sind.

12) Die Informierte Partei ist verpflichtet, auf schriftliche Anforderung der Informierenden Partei alle Vertraulichen Informationen zurückzugeben oder zu vernichten. Unabhängig davon ist jede Partei berechtigt, Kopien der vertraulichen Informationen aufzubewahren, um (a) die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag zu dokumentieren, (b) internen oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten nachzukommen oder (c) soweit dies im Rahmen automatischer elektronischer Archiv- und Back-up Prozesse erfolgt. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Informationen weiterhin der Geheimhaltungspflicht entsprechend diesem Vertrag unterliegen.

13) Ausschließlicher Gerichtsstand, soweit nicht gesetzlich zwingend anders vorgeschrieben, für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist Berlin. Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unterstehen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14) Der Export Vertraulicher Informationen, die im Rahmen dieser Vereinbarung offengelegt werden, könnte gesetzlich verboten sein oder einer staatlichen Genehmigung unterliegen. Jede Partei verpflichtet sich, die jeweils auf die Verwendung und Weitergabe von im Rahmen dieser Vereinbarung ausgetauschten Vertraulichen Informationen an-wendbaren nationalen und internationalen Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften zu beachten, insbesondere die geltenden Ausfuhrkontrollbestimmungen und Sanktionsregelungen.

15) Sollten Bestimmungen dieser Vereinbarung nichtig, ungültig oder aus rechtlichen Gründen nicht bestimmungsgemäß durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien ersetzen die nichtige, ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine rechtsgültige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung weitestgehend entspricht.

16) Für den formgültigen Abschluss dieses Vertrages genügt die Freigabe per Tickbox in einem digitalen Prozess.

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